Steuerberatungsgesellschaft
Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Eine Beteiligung an oder der Erwerb einer Steuerberatungsgesellschaft ist ausgeschlossen (§ 50a StBerG).
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