RoTec Gesellschaft für technische Rehabilitation G
Sofern in Erfüllung des Unternehmensgegenstandes handwerkliche Leistungen im Sinne der Handwerksordnung erforderlich sein sollten, werden diese durch Subunternehmen erbracht. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn durch das Unternehmen im jeweiligen Gewerk die handwerklichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt werden und die Eintragung in die Handwerksrolle dafür vorliegt.
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